Planfeststellungsverfahren für den Neubau und Betrieb der 380-kV-Höchstspannungsleitung Wehrendorf-Gütersloh (EnLAG 16), Abschnitt GA 3, von Umspannanlage (UA) Lüstringen-Punkt (Pkt.) nach Königsholz bestehend aus Höchstspannungsfreileitung, Bl. 4210 (110-kV und 380-kV) vom Pkt. Königsholz-Kabelübergabestation (KÜS) Steingraben, der KÜS Steingraben, Stations-Nr. 01232, dem 380-kV-Höchstspannungskabel, Bl. 4252 von der KÜS Steingraben-UA Lüstringen sowie dem Rückbau der 110-/220-kV-Leitung Bl. 2310 und dem teilweisen Rückbau/Neubau bzw. Änderung der 30-/110-kV-Leitung Bl. 1123, der 110-kV-Leitung Bl. 0226, der 110-/220-kV-Leitung Bl. 2476 und der 110-kV-Leitung Bl. 0768
3. Planänderung
I.
Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV), Dezernat 41 „Planfeststellung“, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover, führt auf Antrag der Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund für das o. a. Vorhaben ein Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 43a ff. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) durch. Die bei Einleitung des Verfahrens vorliegenden Planungen haben bereits vom 04.07.2022 bis einschließlich 03.08.2022 in den Gemeinden Bissendorf, Faßberg, Georgsmarienhütte, Hilter am Teutoburger Wald und Südheide, in den Städten Bergen, Melle und Osnabrück und in den Samtgemeinden Flotwedel und Lachendorf ausgelegen.
Die ursprüngliche Planung hat sich auch aufgrund der zur damaligen Auslegung vorgetragenen Äußerungen geändert bzw. ist ergänzt und aktualisiert worden. Die Vorhabenträgerin hat aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen mit der 1. Deckblattänderung eine Änderung der Maßnahme Bl. 4252 beantragt. Dieses umfasst im Wesentlichen eine Änderung der Bauweise zur Unterquerung der Nowega Gasleitung, die Änderung der Lage Muffengrube 3.1 und die Änderung der Leitungsführung im Bereich Rochusberg. Eine Beteiligung Betroffener gemäß § 43b EnWG i.V.m. § 73 Abs. 8 VwVfG ist mit Schreiben der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr im Zeitraum vom 07.12.2023 bis 21.12.2023 erfolgt.
Die 2. Deckblattänderung betrifft die Maßnahme Bl. 4210. Eine Änderung der Fundamentmaße Mast Nr. 68 bis Mast Nr. 7 sowie eine Änderung des Maststandortes Mast Nr. 80 ist vorgenommen worden. Eine Beteiligung Betroffener gemäß § 43b EnWG i.V.m. § 73 Abs. 8 VwVfG ist mit Schreiben der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 11.12.2023 bis zum 29.12.2023 erfolgt.
Die Planänderungen der 3. Deckblattänderung betreffen im Wesentlichen die Umweltbelange:
- Änderung und Ergänzung der Umweltstudie
- Erstmalige Einreichung eines Gutachtens zu Geräuschimmissionen nach AVV Baulärm (Baulärmgutachten)
Einzelheiten sind aus den geänderten Planunterlagen ersichtlich. Eine Zusammenstellung der Planänderungen ist den Unterlagen vorangestellt. Ergänzte und geänderte Textstellen und Werte sind in den Unterlagen zur 3. Deckblattänderung in grün dargestellt. Die alten, nicht mehr gültigen Textstellen und Werte sind durchgestrichen und somit weiterhin ersichtlich.
Die hier bekanntgemachte Auslegung betrifft die nunmehr geänderten Planunterlagen und beschränkt sich auf diese gem. § 22 Abs. 1 S.1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG). Ursprünglich erhobene Einwendungen und abgegebene Stellungnahmen werden im Verfahren weiterhin berücksichtigt, sofern sie nicht zurückgenommen worden sind.
Für das Vorhaben besteht eine gesetzlich festgelegte Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 6 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die unbedingte UVP-Pflicht erstreckt sich allerdings nach dem Wortlaut des Gesetzes nur auf die Freileitung.
Die Amprion GmbH hat für das Erdkabel das Entfallen der allgemeinen Vorprüfung beantragt. Das Entfallen der Vorprüfung und die direkte Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind zweckmäßig. Ein UVP-Bericht ist mit den Antragsunterlagen vorgelegt worden. Es wird daher ohne Durchführung einer UVP-Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Diese Entscheidung ist nicht selbständig anfechtbar.
Die vorliegenden geänderten Planunterlagen enthalten:
den Erläuterungsbericht, das Baulärmgutachten sowie die Umweltstudie mit einer allgemein verständlichen Zusammenfassung zum UVP-Bericht, den UVP-Bericht mit einem Landschaftspflegerischem Begleitplan und einem Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag.
II.
(1) Die Planunterlagen der 3. Deckblattänderung werden in der Zeit vom 09.02.2024 bis zum (einschließlich) 08.03.2024 unter dem Titel „380-kV-Leitung EnLAG 16, Abschnitt 3, Umspannanlage Lüstringen bis Punkt Königsholz DB3“ auf der Internetseite der NLStBV https://planfeststellung.strassenbau.niedersachsen.de/overview zur allgemeinen Einsicht veröffentlicht. Die Auslegung der Unterlagen wird gemäß § 43a EnwG durch Veröffentlichung im Internet bewirkt. Auf den jeweiligen Internetseiten der zur Auslegung verpflichteten Gemeinden wird mittels Verlinkung auf die Seite der NLStBV verwiesen.
Zudem sind die Planunterlagen auf der Internetseite des zentralen UVP-Portals des Landes Niedersachen https://uvp.niedersachsen.de auch über den Auslegungszeitraum hinaus unter dem Titel „380-kV-Leitung EnLAG 16, Abschnitt 3, Umspannanlage Lüstringen bis Punkt Königsholz DB3“ zugänglich.
Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Auslegung an die NLStBV zu richten ist, wird ihm eine alternative, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt; dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind (USB-Stick).
Jeder, dessen Belange durch die Änderungsplanung berührt werden, kann sich zu der Planung äußern. Die Äußerung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Anerkannte Vereinigungen nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) erhalten durch die öffentliche Planauslegung Gelegenheit zur Einsicht in die dem Plan zu Grunde liegenden (einschlägigen) Sachverständigengutachten; sie können Stellungnahmen zum Plan abgeben, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt werden.
Die Äußerungen (Einwendungen und/oder Stellungnahmen) sind bis einschließlich zum 08.04.2024 schriftlich oder – nach vorheriger Terminabsprache – zur Niederschrift bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Dezernat 41 „Planfeststellung“, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover oder der Stadt Dissen aTW, Große Straße 33, 49201 Dissen aTW vorzubringen. Vor dem 09.02.2024 eingehende Äußerungen werden als unzulässig zurückgewiesen. Einwendungen müssen eigenhändig unterschrieben sein. Eine E-Mail erfüllt die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht. Eingangsbestätigungen werden nach Erhalt Ihrer Einwendung nicht versandt.
Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für dieses Planfeststellungsverfahren alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG).
Äußerungen können nur hinsichtlich der 3. Änderungsplanung eingereicht werden.
Anträge, die sich auf die Benutzung von Gewässern richten und sich mit einer der für die Durchführung des Vorhabens beantragten Gewässerbenutzungen ausschließen, werden nach Ablauf der vorgenannten, für Einwendungen bestimmten Frist nicht berücksichtigt (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 lit. c in Verbindung mit § 4 Satz 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG)).
Einwendungen wegen nachteiliger Einwirkungen der mit dem Vorhaben verbundenen Gewässerbenutzungen auf Rechte Dritter können später nur geltend gemacht werden, soweit die betroffene Person nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der vorgenannten Frist nicht voraussehen konnte (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 lit. c NWG in Verbindung mit § 14 Abs. 6 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)).
Vertragliche Ansprüche werden durch eine Bewilligung zur Gewässerbenutzung nicht ausgeschlossen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 lit. c NWG in Verbindung mit § 16 Abs. 3 WHG).
Bei Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine unterzeichnende Person mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin anzugeben. Es darf nur eine einzige unterzeichnende Person als Vertreterin für die jeweiligen Unterschriftslisten bzw. gleich lautenden
Äußerungen genannt werden. Eine solche Vertreterin kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Äußerungen gemäß § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt bleiben.
(2) In den Fällen des § 43a S. 1 Nr. 3 EnWG findet ein Erörterungstermin nicht statt. Von einer Erörterung des geänderten Plans und der hierauf erhobenen Äußerungen kann im Regelfall abgesehen werden (§ 43a S. 1 Nr. 4 EnWG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die sich geäußert haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben die unterzeichnende Person als Vertreterin, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 S. 4 VwVfG). In dem Termin kann bei Ausbleiben einer beteiligten Person auch ohne diese verhandelt werden.
(3) Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Einreichen von Äußerungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
(4) Über die Zulässigkeit des Vorhabens sowie die Äußerungen entscheidet nach Abschluss des Anhörungsverfahrens die NLStBV (Planfeststellungsbehörde). Der Planfeststellungsbeschluss wird dem Vorhabenträger zugestellt. Im Übrigen wird der Planfeststellungsbeschluss öffentlich bekanntgegeben, indem er für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde mit der Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird und zusätzlich mit seinem verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung, sowie einem Hinweis auf die Zugänglichmachung im Internet in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, bekanntgemacht wird (§ 43b Abs. 1 Nr. 3 EnWG).
III.
Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 44a EnWG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an den von dem Plan betroffenen Flächen zu (§ 44a Abs. 3 EnWG). Eine bereits durch die ursprüngliche Auslegung in Kraft getretene Veränderungssperre nach § 44a EnwG gilt weiter.
Nach § 43a Nr. 2 EnWG sind die Einwendungen und Stellungnahmen der Vorhabenträgerin und den von ihr Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.
Hinsichtlich der Informationen nach Art. 13 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird auf den Link „Informationen zur Datenverarbeitung im Planfeststellungsverfahren“ auf der o. g. Internetseite verwiesen. Diesem Link sind die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten, ihre Speicherdauer sowie Informationen über die Betroffenenrechte nach der DSGVO im Planfeststellungsverfahren zu entnehmen.
Der Text dieser Bekanntmachung kann auf der Internetseite der NLStBV (https://planfeststellung.strassenbau.niedersachsen.de/overview) und auch auf der Internetseite der Stadt Dissen aTW (https://www.dissen.de/rathaus-in-dissen/bekanntmachung/) eingesehen werden.
Eugen Görlitz
Bürgermeister der Stadt Dissen aTW